Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Waren, für Lieferungen und Leistungen

der Automobilscharniere Hasten GmbH + Co KG

§ 1 – Geltung

1.

Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen.

3.

Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 Angebot und Abschluss

1.

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

2.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

3.

Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ -3 – Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung

1.

Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer berechnen wir zusätzlich mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Umsatzsteuersatz.

Erhöhen sich bei Verträgen, die später als einen Monat nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als einen Monat nach Vertragsschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarifvertrag zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Vertrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.

2.

Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern, Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3.

Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.

4.

Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.

5.

Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

6.

Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängel kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

7.

Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:

  1. Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt.
  1. Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners (z. B. Bonitätsindex der Creditreform > 3,0) oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
  1. Unser Vertragspartner befindet sich bei einem vorherigen Geschäft in Zahlungsverzug.

8.

Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 – Transport und Anlieferung, Versicherung

1.

Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.

2.

Die Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.

3.

Fehlen Verpackungs- oder Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.

4.

Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschaden.

Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte rechtzeitig gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

5.

Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

6.

Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, soweit Teillieferungen für unseren Vertragspartner nicht unzumutbar oder unverwendbar sind.

§ 6 – Liefer- und Leistungsfristen

1.

Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferungs- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhalts erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Vorlage aller technischen und konstruktiven Details und Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Anlagen etc. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei verzögertem Vorliegen der o. g. Voraussetzungen in angemessenem und erforderlichem Umfang. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, die erforderlichen Unterlagen, Pläne und Angaben zur Verfügung gestellt hat.

2.

Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich – auch innerhalb bestehenden Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bzw. Leistung von erheblichem Einfluss sind. Als von uns nicht zu vertretende höhere Gewalt im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen.

Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn verzögernde Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Verzögerungen mehr als 3 Monate andauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3.

Fristen verlängern sich und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablauf weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und für den Fall ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 Ziff. 4 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

1.

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns jedoch vorbehalten ist nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners bestehen nur dann, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

2.

Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindest 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.

3.

Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

4.

Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners

1.

Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Lieferung oder Leistung sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrags zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

2.

Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.

3.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 – Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Waren, Schadensersatz statt

der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen

1.

Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erteilten Verbindlichkeiten nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.

2.

Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

3.

Lieferungen bis zu 10 % unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor. Unser Vertragspartner hat in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.

§ 12 – Haftung für Mängel und Schadensersatz

1.

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen setzen Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Vorsorgeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

2.

Bei Kaufverträgen hat unser Vertragspartner uns zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen wegen Mängeln der Sache auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.

3.

Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängel der gelieferten Sache oder der erbrachten Leistung bestimmten sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.

Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.

Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängel der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.

4.

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder jeglichem sonstigen Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung den Zweck hatte, unseren Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.

Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang. Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.

§ 13 – Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüche freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegenüber unserem Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.

§ 14 – Eigentumsvorbehalt

1.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört.

Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.

Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2.

Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder mit Sachen anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis an uns ab, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.

Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.

3.

Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.

4.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.

6.

Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem Ort, an dem die Ware bestimmungsgemäß verbleiben soll, geltenden Recht wirksam  ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 15 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1.

Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum.

2.

Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit Ihren Geschäftsverbindungen werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.

§ 16 – Schutzrechte

1.

Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

2.

Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 17 – Werkzeugherstellung

1.

Stellen wir im Auftrag unseres Vertragspartners Werkzeuge/Vorrichtungen für die von uns an unseren Vertragspartner zu liefernden Teile her, hat unser Vertragspartner 1/3 der hierfür vereinbarten Vergütung unmittelbar nach Auftragserteilung zu zahlen, ein weiteres Drittel bei Erstbemusterung, 1/3 nach Musterfreigabe oder Herstellung der Freigabereife.

2.

Die von uns hergestellten Werkzeuge/Vorrichtungen bleiben in unserem Besitz und Eigentum, bis die für sie jeweils zu zahlende Vergütung vollständig bezahlt ist, unsere Lieferverpflichtungen über die aus dem jeweiligen Werkzeug- oder der jeweiligen Vorrichtung herzustellenden Teile vollständig erledigt und unsere sämtlichen Ansprüche aus den hierzu abgeschlossenen Lieferverträgen mit unserem Vertragspartner erfüllt sind. Erst danach hat unser Vertragspartner Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge/Vorrichtungen und auf Eigentumsübertragung.

3.

Mängelansprüche/Gewährleistungsansprüche gegen uns bei Übergabe und/oder Übereignung der Werkzeuge/Vorrichtungen an unseren Vertragspartner sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von auf Mängeln der Werkzeuge/Vorrichtungen beruhenden Schadensersatzansprüchen unseres Vertragspartners, die allerdings wiederum nur in dem in § 12 Ziff. 4 niedergelegten Umfang bestehen.

§ 18 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist Remscheid. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen

2.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.