Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

der Automobilscharniere Hasten GmbH + Co KG

§ 1 – Geltung

1.

Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge und Bestellungen, für alle von uns bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn unser Vertragspartner seine Lieferungen oder Leistungen mit unserer Kenntnis zu abweichenden Bedingungen erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen.

3.

Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner im Zusammenhang mit unserer Bestellung nicht erneut zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss

1.

Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

2.

Unsere sämtlichen Bestellungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

3.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Sämtliche Abreden – auch soweit sie später erfolgen – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.

4.

Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalts zustande kommt.

§ 3 – Schriftform

Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

§ 4 – Preise, Zahlung

1.

Der vereinbarte Preis schließt die Mehrwertsteuer, die Verpackung und die Lieferungen frei Haus ein.

2.

Wir bezahlen nur nach Eingang einer Rechnung, die unsere Bestell- und Artikelnummer angibt.

3.

Wir bezahlen innerhalb von 14 Tagen, nachdem Lieferung und ordnungsgemäße Rechnung bei uns eingegangen sind, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung ohne Abzug.

§ 5 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen sowie das Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 6 – Lieferung und Gefahrübergang

Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Fall erst beim Eintreffen der Waren und Leistungen bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über.

§ 7 – Liefertermine, Abrufe

1.

Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns.

2.

Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 10 Tagen nach Zugang widerspricht.

3.

Unser Vertragspartner hat Verzögerungen der Lieferung unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer schriftlich anzuzeigen, sobald er mit einer Verzögerung der Lieferung rechnen muss.

4.

Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt um mehr als einen Monat, so können wir nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, von uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.

§ 8 – Versand, Dokumente

1.

Die Lieferungen unseres Vertragspartners haben frei Haus zu erfolgen.

2.

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell- und Artikelnummer anzugeben.

§ 9 – Modelle, Zeichnungen und Muster

Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände bleiben in jedem Falle unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Unser Vertragspartner hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

§ 10 – Ersatzteilversorgung

Unser Vertragspartner gewährleistet für einen Zeitraum von 36 Monaten nach der jeweils letzten Lieferung eine Ersatzteilversorgung für die jeweiligen Teile und steht dafür ein, dass er Ersatzteile spätestens innerhalb von sechs Wochen nach unserer Anforderung liefern wird.

§ 11 – Qualitätssicherung, Warenbeschaffenheit, Untersuchungs- und Rügepflichten,

Haftung für Mängel

1.

Unser Lieferant ist Bestandteil unseres Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001. Er verpflichtet sich, ein eigenes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 zu installieren und die Vorgaben der Norm zu beachten und umzusetzen. Der Lieferant räumt uns das Recht ein, jederzeit in seinen Räumlichkeiten ein Audit durchzuführen.

2.

Vor der Erstanlieferung von Produkten oder Dienstleistungen hat unser Vertragspartner eine Bemusterung nach VDA Band 2, Sicherung der Qualität von Lieferungen, aktuellster Stand, durchzuführen, die auch die Inhaltsstoffe in Zukaufteilen umfassen muss.

3.

Lieferungen und Leistungen unseres Vertragspartners müssen den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Wir können im Rahmen des für unseren Vertragspartner Zumutbaren Änderungen der Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen, wobei die Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine und –fristen angemessen zu regeln sind.

4.

Unser Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die er einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen hat.

5.

Nur offenkundige und ohne Untersuchung unschwer feststellbare oder aber von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner unverzüglich zu rügen; im Übrigen gilt § 377 HGB nicht.

6.

Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftung für Mängel) ab, die ihm im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Leistung gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen. Durch diese Abtretung wird die eigene Haftung unseres Vertragspartners für Mängel weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt. Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund von Mängeln selbst erfüllt. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres Vertragspartners die zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

7.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vertragspartner beträgt 36 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Soweit gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist, gilt diese längere Frist.

§ 12 – Produzentenhaftung

1.

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

Sofern die geltend gemachten Ansprüche uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich Nach § 254 BGB richtet.

Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

2.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € für Personen- und Sachschäden pro Schadenfall zu unterhalten und ihr Bestehen auf unser Verlangen nachzuweisen.

§ 13 – Schutzrechte, Geheimhaltung

1.

Unser Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

2.

Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus zu der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.

§ 14 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.

2.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.